Geschäftsbedingungen der Firma Hoffmann Container & Selbstlader GmbH (AGB)
Allgemeines: Der Vertrag wird zwischen dem Besteller (Auftraggeber) und der Firma Hoffmann durch die überwiegend telefonische Annahme der Bestellung zu den nachfolgend genannten Bedingungen geschlossen. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich und unwiderruflich ausgeschlossen.
Baustellen, Lagerplätze, Gehwege, einschließlich Zufahrten sind vom Auftraggeber oder dessen Mitarbeiter so herzurichten (befestigt, abgesperrt und ggf. gesichert), dass die bestellte Leistung mit den für die Auftragserfüllung erforderlichen schweren Fahrzeugen bedenkenlos erbracht werden kann. Für Schäden jeglicher Art, die der Firma Hoffmann oder anderer Dritter infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstell-/ Lagerplätzen entstehen, haftet ausschließlich der Auftraggeber. Gleiches gilt auch, wenn bei der Beladung mit Selbstlader/Bagger infolge ungeeigneten Untergrundes Beschädigungen des Pflasters oder der Platten entstehen, oder wenn infolge von Schuttablagerung unter Bäumen die Äste, Zweige oder Blätter beim Weggreifen verletzt werden.
Vergebliche Anfahrten und/oder Wartezeiten (z.B. Polizei oder Abschleppdienst abwarten) gehen immer zu Lasten des Auftraggebers und werden ihm gesondert in Rechnung gestellt. Der Fahrer entscheidet (aufgrund seiner noch durchzuführenden Aufträge), ob die Beseitigung der Behinderung und/oder das Eintreffen von Polizei bzw. Abschleppdienst abgewartet werden kann.
Unsere Terminzusagen sind immer als unverbindlich anzusehen, da wir neben den vorgenannten Gründen auch in erheblichem Maß von den Verkehrs- und Wetterverhältnissen abhängig sind. Die mögliche Nichteinhaltung begründet daher keinerlei Schadenersatzansprüche von Seiten des Auftraggebers. Wir werden jedoch im Rahmen unserer Möglichkeiten die Leistung so termingerecht wie möglich ausführen.
Polizeiliche Genehmigung für Containergestellung und Schuttlagerung (bis zu 10 Tagen und 10 m² Fläche) und Schildergestellung wird nur auf schriftliche Bestellung und gegen Entgelt von uns übernommen.
Die in jedem Falle nach 10 Tagen erforderliche Genehmigung vom zuständigen Tiefbauamt muss der Auftraggeber selbst beantragen und auch dort bezahlen. Ggf. erforderliche Sicherheitsmaßnahmen wie das Aufstellen von Verkehrszeichen, Absperrung oder etwa durch Beleuchtung, hat der Auftraggeber unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung u. a. auch der Straßenverkehrsordnung, selbst durchzuführen.
Für unterlassene Sicherung oder fehlende Genehmigung (ggf. auch Verlängerung der Genehmigung) haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat die Firma Hoffmann ggf. von Ansprüchen Dritter freizustellen.
Unser Leistungsnachweis, der (sofern die Beladestelle besetzt war) vom Auftraggeber bzw. dessen Mitarbeiter auf Richtigkeit geprüft und unterschrieben wurde, ist Rechnungsgrundlage. Nachträglich auftretende Reklamationen können daher nicht berücksichtigt werden. Einwendungen gegen Rechnungen sind grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen schriftlich geltend zu machen, sonst gilt die Rechnung als anerkannt, da die Leistung erbracht wurde. Wir sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Besteller und/oder Unterzeichner des Nachweises autorisiert ist. Für von unserem Personal verursachte Schäden haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bis zu der Höhe, nach der angezeigt wird. Soweit die Haftung von uns durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen unser Personal. Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren sechs Monate nach Kenntnis des Schadens durch den Auftraggeber oder seiner Mitarbeiter, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadenersatz geltend gemacht wird.
Container: Der bereitstehende Container wird dem Auftraggeber zur Befüllung mit der von ihm bei der Bestellung bezeichneten Abfallart (vom Gewicht her gleichmäßig über die gesamte Länge, max. bis zur Höhe Oberkante bzw. der Lademarkierung und nur bis zum zulässigen Höchstgewicht von 9,0 t einschließlich Containergewicht) überlassen. Sollte bei der Abholung bzw. Entleerung des Containers vom Auftrag abweichend eine größere Menge oder eine andere Abfallart (z.B. durch zusätzliche Fremdbeladung) festgestellt werden, gehen alle möglicherweise entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers. Gefährliche und Sonderabfälle dürfen generell nicht in die Container eingefüllt werden (z.B. Malerfarbe, Öle, Asbest, ölverseuchter, kontaminierter Bodenaushub. bzw. Schutt). Für Schäden und Kosten, die durch Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften entstehen, haftet ausschließlich der Auftraggeber.
Die Reinigung des Containers nach der Befüllung mit derartigen Stoffen geht zu Lasten des Auftraggebers. Sämtliche Container sind mit den vorgeschriebenen retro-reflektierenden Warnfolien ausgerüstet. Der Auftraggeber überzeugt sich unverzüglich nach Aufstellung des Containers von der guten Sichtbarkeit dieser Folien, ferner obliegt ihm die Reinhaltung der Folien während der Container-Standzeit. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, auch wenn die Ursache nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.
Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, die Zufuhr und die Abholung des Containers einschließlich Deponiegebühr unter Beachtung der in der aktuellen Preisliste (beim Fahrer erhältlich) aufgeführten Einschränkungen bzw. Zuschläge. Soweit über eine kostenlose Mietdauer keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, beträgt diese 7 Kalendertage (gerechnet vom Gestelltag bis zum frühestmöglichen Abholtermin nach Abruf oder Absprache).
Preis- und Zahlungsbedingungen: Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, die Mehrwertsteuer wird in gesetzlich vorgeschriebener Höhe zusätzlich berechnet. Erhöhen sich nach Angebotsabgabe oder Containergestellung, jedoch vor Abholung des Containers die Deponiegebühren, so gelangt der neue Preis zur Berechnung. Ansonsten gelten die Preise jeweils bis zum 31.12. des laufenden Jahres. Leistungen bzw. Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort und ohne Abzug zu zahlen. Bei Zahlungsverzug berechnen wir 2,50 € für jede Mahnung und Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank. Alle abgeholten Reststoffe bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftraggebers. Erfolgt trotz Mahnung keine Bezahlung, wird Abfall in gleicher Art und Menge an den Auftraggeber zurückgeliefert. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Diese Geschäftsbedingungen sind Grundlage für jede Bestellung und werden wie die jeweils aktuelle Preisliste vorbehaltlos anerkannt.