Geschäftsbedingungen der Firma Hoffmann Container & Selbstlader GmbH (AGB)
Allgemeines: Der Vertrag wird zwischen dem Besteller (Auftraggeber) und der Firma Hoffmann durch die überwiegend telefonische Annahme der Bestellung zu den nachfolgend genannten Bedingungen geschlossen. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich und unwiderruflich ausgeschlossen.
Baustellen, Lagerplätze, Gehwege, einschließlich Zufahrten sind vom Auftraggeber oder dessen Mitarbeiter so herzurichten (befestigt, abgesperrt und ggf. gesichert), dass die bestellte Leistung mit den für die Auftragserfüllung erforderlichen schweren Fahrzeugen bedenkenlos erbracht werden kann. Für Schäden jeglicher Art, die der Firma Hoffmann oder anderer Dritter infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstell-/ Lagerplätzen entstehen, haftet ausschließlich der Auftraggeber. Gleiches gilt auch, wenn bei der Beladung mit Selbstlader/Bagger infolge ungeeigneten Untergrundes Beschädigungen des Pflasters oder der Platten entstehen, oder wenn infolge von Schuttablagerung unter Bäumen die Äste, Zweige oder Blätter beim Weggreifen verletzt werden.
Vergebliche Anfahrten und/oder Wartezeiten (z.B. Polizei oder Abschleppdienst abwarten) gehen immer zu Lasten des Auftraggebers und werden ihm gesondert in Rechnung gestellt. Der Fahrer entscheidet (aufgrund seiner noch durchzuführenden Aufträge), ob die Beseitigung der Behinderung und/oder das Eintreffen von Polizei bzw. Abschleppdienst abgewartet werden kann.
Unsere Terminzusagen sind immer als unverbindlich anzusehen, da wir neben den vorgenannten Gründen auch in erheblichem Maß von den Verkehrs- und Wetterverhältnissen abhängig sind. Die mögliche Nichteinhaltung begründet daher keinerlei Schadenersatzansprüche von Seiten des Auftraggebers. Wir werden jedoch im Rahmen unserer Möglichkeiten die Leistung so termingerecht wie möglich ausführen.
						Polizeiliche Genehmigung für
						Containergestellung und Schuttlagerung (bis zu 10 Tagen
						und 10 m² Fläche) und Schildergestellung wird
						nur auf schriftliche Bestellung und gegen Entgelt von
						uns übernommen.
						Die in jedem Falle nach 10 Tagen erforderliche
						Genehmigung vom zuständigen Tiefbauamt muss der
						Auftraggeber selbst beantragen und auch dort bezahlen.
						Ggf. erforderliche Sicherheitsmaßnahmen wie das
						Aufstellen von Verkehrszeichen, Absperrung oder etwa
						durch Beleuchtung, hat der Auftraggeber unter Einhaltung
						der gesetzlichen Bestimmung u. a. auch der
						Straßenverkehrsordnung, selbst
						durchzuführen.
						Für unterlassene Sicherung oder fehlende
						Genehmigung (ggf. auch Verlängerung der
						Genehmigung) haftet ausschließlich der
						Auftraggeber. Er hat die Firma Hoffmann ggf. von
						Ansprüchen Dritter freizustellen.
					
Unser Leistungsnachweis, der (sofern die Beladestelle besetzt war) vom Auftraggeber bzw. dessen Mitarbeiter auf Richtigkeit geprüft und unterschrieben wurde, ist Rechnungsgrundlage. Nachträglich auftretende Reklamationen können daher nicht berücksichtigt werden. Einwendungen gegen Rechnungen sind grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen schriftlich geltend zu machen, sonst gilt die Rechnung als anerkannt, da die Leistung erbracht wurde. Wir sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Besteller und/oder Unterzeichner des Nachweises autorisiert ist. Für von unserem Personal verursachte Schäden haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bis zu der Höhe, nach der angezeigt wird. Soweit die Haftung von uns durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen unser Personal. Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren sechs Monate nach Kenntnis des Schadens durch den Auftraggeber oder seiner Mitarbeiter, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadenersatz geltend gemacht wird.
						Container: Der bereitstehende Container
						wird dem Auftraggeber zur Befüllung mit der von ihm
						bei der Bestellung bezeichneten Abfallart (vom Gewicht
						her gleichmäßig über die gesamte
						Länge, max. bis zur Höhe Oberkante bzw. der
						Lademarkierung und nur bis zum zulässigen
						Höchstgewicht von 9,0 t einschließlich
						Containergewicht) überlassen. Sollte bei der
						Abholung bzw. Entleerung des Containers vom Auftrag
						abweichend eine größere Menge oder eine
						andere Abfallart (z.B. durch zusätzliche
						Fremdbeladung) festgestellt werden, gehen alle
						möglicherweise entstehenden Mehrkosten zu Lasten
						des Auftraggebers. Gefährliche und
						Sonderabfälle dürfen generell nicht in die
						Container eingefüllt werden (z.B. Malerfarbe,
						Öle, Asbest, ölverseuchter, kontaminierter
						Bodenaushub. bzw. Schutt). Für Schäden und
						Kosten, die durch Nichtbeachtung der vorstehenden
						Beladevorschriften entstehen, haftet
						ausschließlich der Auftraggeber.
						Die Reinigung des Containers nach der Befüllung mit
						derartigen Stoffen geht zu Lasten des Auftraggebers.
						Sämtliche Container sind mit den vorgeschriebenen
						retro-reflektierenden Warnfolien ausgerüstet. Der
						Auftraggeber überzeugt sich unverzüglich nach
						Aufstellung des Containers von der guten Sichtbarkeit
						dieser Folien, ferner obliegt ihm die Reinhaltung der
						Folien während der Container-Standzeit. Für
						Schäden am Container, die in der Zeit von der
						Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der
						Auftraggeber, auch wenn die Ursache nicht festgestellt
						werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen
						des Containers in diesem Zeitraum.
						Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nicht anders
						ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, die
						Zufuhr und die Abholung des Containers
						einschließlich Deponiegebühr unter Beachtung
						der in der aktuellen Preisliste (beim Fahrer
						erhältlich) aufgeführten Einschränkungen
						bzw. Zuschläge. Soweit über eine kostenlose
						Mietdauer keine anderweitige schriftliche Vereinbarung
						getroffen wurde, beträgt diese 7 Kalendertage
						(gerechnet vom Gestelltag bis zum
						frühestmöglichen Abholtermin nach Abruf oder
						Absprache).
					
Preis- und Zahlungsbedingungen: Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, die Mehrwertsteuer wird in gesetzlich vorgeschriebener Höhe zusätzlich berechnet. Erhöhen sich nach Angebotsabgabe oder Containergestellung, jedoch vor Abholung des Containers die Deponiegebühren, so gelangt der neue Preis zur Berechnung. Ansonsten gelten die Preise jeweils bis zum 31.12. des laufenden Jahres. Leistungen bzw. Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort und ohne Abzug zu zahlen. Bei Zahlungsverzug berechnen wir 2,50 € für jede Mahnung und Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank. Alle abgeholten Reststoffe bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftraggebers. Erfolgt trotz Mahnung keine Bezahlung, wird Abfall in gleicher Art und Menge an den Auftraggeber zurückgeliefert. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Diese Geschäftsbedingungen sind Grundlage für jede Bestellung und werden wie die jeweils aktuelle Preisliste vorbehaltlos anerkannt.

