Geschäftsbedingungen der Firma Hoffmann Container & Selbstlader GmbH (AGB)
Allgemeines: Der Vertrag wird zwischen dem Besteller (Auftraggeber) und der Firma Hoffmann durch die überwiegend telefonische Annahme der Bestellung zu den nachfolgend genannten Bedingungen geschlossen. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich und unwiderruflich ausgeschlossen.
Baustellen, Lagerplätze, Gehwege, einschließlich Zufahrten sind vom Auftraggeber oder dessen Mitarbeiter so herzurichten (befestigt, abgesperrt und ggf. gesichert), dass die bestellte Leistung mit den für die Auftragserfüllung erforderlichen schweren Fahrzeugen bedenkenlos erbracht werden kann. Für Schäden jeglicher Art, die der Firma Hoffmann oder anderer Dritter infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstell-/ Lagerplätzen entstehen, haftet ausschließlich der Auftraggeber. Gleiches gilt auch, wenn bei der Beladung mit Selbstlader/Bagger infolge ungeeigneten Untergrundes Beschädigungen des Pflasters oder der Platten entstehen, oder wenn infolge von Schuttablagerung unter Bäumen die Äste, Zweige oder Blätter beim Weggreifen verletzt werden.
Vergebliche Anfahrten und/oder Wartezeiten (z.B. Polizei oder Abschleppdienst abwarten) gehen immer zu Lasten des Auftraggebers und werden ihm gesondert in Rechnung gestellt. Der Fahrer entscheidet (aufgrund seiner noch durchzuführenden Aufträge), ob die Beseitigung der Behinderung und/oder das Eintreffen von Polizei bzw. Abschleppdienst abgewartet werden kann.
Unsere Terminzusagen sind immer als unverbindlich anzusehen, da wir neben den vorgenannten Gründen auch in erheblichem Maß von den Verkehrs- und Wetterverhältnissen abhängig sind. Die mögliche Nichteinhaltung begründet daher keinerlei Schadenersatzansprüche von Seiten des Auftraggebers. Wir werden jedoch im Rahmen unserer Möglichkeiten die Leistung so termingerecht wie möglich ausführen.
Polizeiliche Genehmigung für
Containergestellung und Schuttlagerung (bis zu 10 Tagen
und 10 m² Fläche) und Schildergestellung wird
nur auf schriftliche Bestellung und gegen Entgelt von
uns übernommen.
Die in jedem Falle nach 10 Tagen erforderliche
Genehmigung vom zuständigen Tiefbauamt muss der
Auftraggeber selbst beantragen und auch dort bezahlen.
Ggf. erforderliche Sicherheitsmaßnahmen wie das
Aufstellen von Verkehrszeichen, Absperrung oder etwa
durch Beleuchtung, hat der Auftraggeber unter Einhaltung
der gesetzlichen Bestimmung u. a. auch der
Straßenverkehrsordnung, selbst
durchzuführen.
Für unterlassene Sicherung oder fehlende
Genehmigung (ggf. auch Verlängerung der
Genehmigung) haftet ausschließlich der
Auftraggeber. Er hat die Firma Hoffmann ggf. von
Ansprüchen Dritter freizustellen.
Unser Leistungsnachweis, der (sofern die Beladestelle besetzt war) vom Auftraggeber bzw. dessen Mitarbeiter auf Richtigkeit geprüft und unterschrieben wurde, ist Rechnungsgrundlage. Nachträglich auftretende Reklamationen können daher nicht berücksichtigt werden. Einwendungen gegen Rechnungen sind grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen schriftlich geltend zu machen, sonst gilt die Rechnung als anerkannt, da die Leistung erbracht wurde. Wir sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Besteller und/oder Unterzeichner des Nachweises autorisiert ist. Für von unserem Personal verursachte Schäden haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bis zu der Höhe, nach der angezeigt wird. Soweit die Haftung von uns durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen unser Personal. Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren sechs Monate nach Kenntnis des Schadens durch den Auftraggeber oder seiner Mitarbeiter, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadenersatz geltend gemacht wird.
Container: Der bereitstehende Container
wird dem Auftraggeber zur Befüllung mit der von ihm
bei der Bestellung bezeichneten Abfallart (vom Gewicht
her gleichmäßig über die gesamte
Länge, max. bis zur Höhe Oberkante bzw. der
Lademarkierung und nur bis zum zulässigen
Höchstgewicht von 9,0 t einschließlich
Containergewicht) überlassen. Sollte bei der
Abholung bzw. Entleerung des Containers vom Auftrag
abweichend eine größere Menge oder eine
andere Abfallart (z.B. durch zusätzliche
Fremdbeladung) festgestellt werden, gehen alle
möglicherweise entstehenden Mehrkosten zu Lasten
des Auftraggebers. Gefährliche und
Sonderabfälle dürfen generell nicht in die
Container eingefüllt werden (z.B. Malerfarbe,
Öle, Asbest, ölverseuchter, kontaminierter
Bodenaushub. bzw. Schutt). Für Schäden und
Kosten, die durch Nichtbeachtung der vorstehenden
Beladevorschriften entstehen, haftet
ausschließlich der Auftraggeber.
Die Reinigung des Containers nach der Befüllung mit
derartigen Stoffen geht zu Lasten des Auftraggebers.
Sämtliche Container sind mit den vorgeschriebenen
retro-reflektierenden Warnfolien ausgerüstet. Der
Auftraggeber überzeugt sich unverzüglich nach
Aufstellung des Containers von der guten Sichtbarkeit
dieser Folien, ferner obliegt ihm die Reinhaltung der
Folien während der Container-Standzeit. Für
Schäden am Container, die in der Zeit von der
Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der
Auftraggeber, auch wenn die Ursache nicht festgestellt
werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen
des Containers in diesem Zeitraum.
Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nicht anders
ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, die
Zufuhr und die Abholung des Containers
einschließlich Deponiegebühr unter Beachtung
der in der aktuellen Preisliste (beim Fahrer
erhältlich) aufgeführten Einschränkungen
bzw. Zuschläge. Soweit über eine kostenlose
Mietdauer keine anderweitige schriftliche Vereinbarung
getroffen wurde, beträgt diese 7 Kalendertage
(gerechnet vom Gestelltag bis zum
frühestmöglichen Abholtermin nach Abruf oder
Absprache).
Preis- und Zahlungsbedingungen: Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, die Mehrwertsteuer wird in gesetzlich vorgeschriebener Höhe zusätzlich berechnet. Erhöhen sich nach Angebotsabgabe oder Containergestellung, jedoch vor Abholung des Containers die Deponiegebühren, so gelangt der neue Preis zur Berechnung. Ansonsten gelten die Preise jeweils bis zum 31.12. des laufenden Jahres. Leistungen bzw. Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort und ohne Abzug zu zahlen. Bei Zahlungsverzug berechnen wir 2,50 € für jede Mahnung und Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank. Alle abgeholten Reststoffe bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftraggebers. Erfolgt trotz Mahnung keine Bezahlung, wird Abfall in gleicher Art und Menge an den Auftraggeber zurückgeliefert. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Diese Geschäftsbedingungen sind Grundlage für jede Bestellung und werden wie die jeweils aktuelle Preisliste vorbehaltlos anerkannt.